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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 8 WF 66/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620c | |
ZPO § 620d | |
ZPO § 621g |
Eine Begründungspflicht ergibt sich aus § 620d ZPO nur für Anordnungen aufgrund mündlicher Verhandlung, die der sofortigen Beschwerde zugänglich sind.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 66/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Schönebeck vom 08.03.2005, Az.: 5 F 657/03, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert: bis 1.000 Euro.
Gründe:
Im isolierten Umgangsverfahren hat das Amtsgericht Schönebeck den fraglichen Beschluss erlassen, der vorrangig der Sachaufklärung dient. Mit der angefochtenen Ziff. 4 hat es ein beschränktes Umgangsrecht für den Vater eingeräumt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
Dass das Familiengericht Schönebeck nicht über Abhilfe oder Nichtabhilfe befunden hat beruht auf dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde unmittelbar beim Oberlandesgericht eingereicht wurde. Nicht erforderlich ist es, den Vorgang zur Vorabentscheidung an das Familiengericht zurückzugeben, denn die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den §§ 621g, 620c ZPO, die für ein Umgangsrecht keinen Rechtsbehelf zulassen. Der Senat weist vorsorglich auch darauf hin, dass ein Antrag in dem Protokoll vom 15.02.2005 ersichtlich ist, denn es wurde für den Antragsteller angeregt, ein vorläufiges Umgangsrecht anzuordnen. Im FGG-Verfahren genügt dies den Anforderungen des § 621g ZPO. Unschädlich ist auch, dass der Beschluss keine ausdrückliche Begründung enthält, denn eine solche ist nur in den Fällen gefordert, in denen ein Rechtsbehelf nach § 620c ZPO gegeben ist; das ist hier gerade nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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